Satzung der Brunswiker Schützengilde von 1638 e. V. Kiel

in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung vom 27.01.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Gilde führt den Namen Brunswiker Schützengilde von 1638 e.V. Sie ist beim Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz der Gilde ist Kiel.

3. Die Gilde ist Mitglied im

a) Kreisschützenbund Kiel 1906 e.V. und im Norddeutschen Schützenbund von 1860 e.V., der als Landesfachverband Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. ist;

b) im Sportverband Kiel e.V. und im Landessportverband Schleswig-Holstein.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gilde

Die Gilde ist

1.1. ein Sportverein,

insbesondere wird Schießsport einschließlich Bogensport nach einheitlichen Richtlinien und den Sportordnungen betrieben und gefördert –

1.2. eine Traditionsgilde,

insbesondere bewahrt sie die eigene Schützengildetradition und entwickelt sie fort, pflegt das Schützengildewesen und Schützenbrauchtum auch im Rahmen der Heimatkultur –

1.3. ein jugendfördernder Verein,

insbesondere mit Bestrebungen, jugendliche Mitglieder sportlich-körperlich, geistig und sittlich zu fördern und Vermittlung traditioneller Werte.

Näheres zu 1.1. bis 1.3. regeln Vereins- und Gildeordnung.

2. Die Gilde ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

3. Dem Vereins- und Gildezweck dienen insbesondere die dem Verein angehörenden Gebäude, Anlagen und Sportgeräte, die seinen Mitgliedern im Rahmen der Vereins- und Gildeordnung zur Verfügung stehen.

4. Grundlage der Mitgliedschaft in der Gilde ist die Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gilde vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.

Die Gilde tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Die Mitgliedschaft in der Gilde kann nur erwerben, wer sich zu diesen Grundsätzen bekennt.

Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb der Gilde unehrenhaft verhalten, insbesondere durch Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen oder Symbole, in Wort und Bild, werden gem. § 5.1 aus der Gilde ausgeschlossen.

Wählbar in ein Amt der Gilde sind nur Mitglieder, die die gültigen Satzungsbestimmungen der Gilde anerkennen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Gildeeigene Grundstücke und Einrichtungen sowie Zuwendungen an die Gilde aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand und den Verbänden dürfen nur für satzungsgemäße oder für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil aus Mitteln der Gilde.

3. Die Organe der Gilde arbeiten ehrenamtlich. Die Gilde darf keine Personen durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben und Ausgaben oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder
sind alle Mitglieder, die volljährig sind.

2. Jugendliche Mitglieder
sind alle Mitglieder bis zur Volljährigkeit. Danach werden sie ohne Antrag als ordentliche Mitglieder geführt.

3. Ehrenmitglieder
können werden

3.1. Mitglieder der Gilde, die sich um die Gilde besonders verdient gemacht haben.

3.2. Ehrenoberst und / oder Ehrenvorsitzender kann werden, wenn sich Oberst / Erster Vorsitzender während seiner Amtszeit um die Gilde besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung zu 3.1. und 3.2. erfolgt durch den Ältestenrat auf Vorschlag des Vorstandes.

4. Außerordentliche Mitglieder
können werden

4.1. juristische Personen,

4.2. natürliche Personen,

4.3. Personenvereinigungen,

welche die Gilde und ihr Schützenwesen finanziell fördern wollen.

4.4. Der kooperative Anschluss von Schießsport treibenden Vereinigungen ist vertraglich zu regeln.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Mitglied der Gilde können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Ferner jede juristische Person oder Personenvereinigung, die sich dem Zweck der Gilde verpflichtet fühlt.

Die Aufnahme ist schriftlich auf einem Vordruck zu beantragen. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen außerdem der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme gilt für ein Jahr und kann innerhalb des ersten Jahres von beiden Seiten, d.h. der Gilde bzw. des Antragstellers, ohne Begründung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Falls keine Kündigung erfolgt, wird der Antragsteller nach Ablauf eines Jahres als ordentliches Mitglied in die Gilde aufgenommen. Während des ersten Jahres stehen dem neuen Mitglied die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes zu.

Kündigt der Antragsteller seine Aufnahme, werden nach Abzug der Kosten wie Versicherungen, Verbandsbeiträge usw. die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt.

Mit dem Antrag zur Aufnahme in die Gilde ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf desselben durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann erfolgen:

  1. Wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem Zweck und den Interessen der Gilde zuwider handelt oder das Ansehen der Gilde schädigt.
  2. Wenn das Mitglied den Schießbetrieb grob fahrlässig gefährdet.
  3. Wenn das Mitglied mit einer Beitragszahlung mehr als sechs Monate rückständig oder zwei Mal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist.
  4. Wenn Tatsachen bekannt wurden, die zu einer Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes mit zwei Drittel Mehrheit. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied beim Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen Berufung einlegen. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen die Gilde.

Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Kiel.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung, den sonstigen Ordnungen und der Zweckbestimmung der Gilde ergeben. Sie haben die zur Durchführung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen.

Sie können an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der Gilde teilnehmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Neben ordentlichen Mitgliedern haben Ehrenmitglieder nach § 4 Nrn. 3.1. und 3.2. das aktive und passive Wahlrecht.

§ 7 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist in zwei gleichen Raten zum 31. März und 30. September j.J. an den Schatzmeister zu entrichten. Die Mitglieder sind zur termingerechten Beitragszahlung verpflichtet. Ehrenmitglieder nach § 4 Nrn. 3.1. und 3.2. sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

Von neu eintretenden Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beschlossen werden, zu deren Zahlung die Mitglieder ebenfalls verpflichtet sind.

Der Vorstand ist berechtigt, auf schriftlichen, begründeten Antrag die Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

Die Aufnahme beginnt mit Zahlung des Aufnahmebeitrages und des Mitgliedsbeitrages.

§ 8 Organe der Gilde

Die Organe der Gilde sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Beirat
  3. Der Ältestenrat
  4. Das Schiedsgericht
  5. Die Kassenprüfer.

§ 9 Mitgliederversammlung der Gilde

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung – JHV-) findet innerhalb des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand aus wichtigen Gründen einberufen; er muss einberufen, wenn 50 stimmberechtigte Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangen. Die Versammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand (§ 10 Nrn. 1-3) einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung – traditionell auch JHV genannt – wird im „Mitteilungsblatt der Brunswiker Schützengilde“ abgedruckt und muss mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin allen Mitgliedern übersandt werden.

Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch einfachen Brief vorgenommen, der mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin allen Mitgliedern zu übersenden ist.

Die Einladungen müssen die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten.

Falls das „Mitteilungsblatt…“ nicht heraus gegeben wird, erfolgt eine Einladung zur JHV durch einfachen Brief an alle Mitglieder mit der in Satz 2 genannten Frist.

4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollte folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung,
b) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
c) Jahresbericht und Kassenbericht des Beirates,
d) Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes und Beirates,
f) Satzungsangelegenheiten,
g) Wahlen,
h) Anträge,
i) Verschiedenes.

5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Spätere Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die zur Beratung und Beschlussfassung der Zustimmung der Versammlung bedürfen.

6. Den Vorsitz führt der Erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden mit Vorrang des Älteren.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind öffentlich, sofern dagegen kein Widerspruch eingelegt wird. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die in ihr gefassten Beschlüsse wird vom Schriftwart (Protokollführer) ein Protokoll gefertigt, das von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand und Beirat

Dem Vorstand gehören an:

  1. Der Erste Vorsitzende, der zugleich Oberst der Gilde ist,
  2. zwei stellvertretende Vorsitzende, die untereinander gleichberechtigt sind,
  3. der Schatzmeister.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Vorstand, in der Regel der Erste Vorsitzende und ein Stellvertreter.

Dem Beirat gehören an:

  1. Der Vorstand,
  2. der Schriftwart,
  3. der Sportwart,
  4. der Damenwart,
  5. der Jugendwart,
  6. der Hauswart,
  7. der Vergnügungswart,
  8. der Fahnenhauptmann,
  9. der amtierende König.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt die Gilde nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzung.

Der Beirat erledigt die internen Angelegenheiten der Gilde. Vor Entscheidungen des Vorstandes ist der Beirat anzuhören. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit ist gleich Ablehnung.

Der Erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren und die Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen. Mit der Wahl zum Ersten Vorsitzenden wird dieser zugleich als Oberst der Gilde gewählt; auf § 2 Nr. 1.2. wird hingewiesen.

Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Vorschläge aus der Mitgliederversammlung sind zulässig.

Scheidet ein Vorstands- bzw. Beiratsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, das frei gewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied kommissarisch verwalten zu lassen.

Beiratssitzungen sollen regelmäßig stattfinden, sie werden vom Ersten Vorsitzenden oder von einem seiner Stellvertreter einberufen. Der Vorsitzende hat eine Beiratssitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Beiratsmitgliedern oder dem Ältestenrat beantragt wird, und zwar innerhalb von zwei Wochen.

Der Beirat hat die in der Satzung verankerten Ziele zu verwirklichen und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und Beschlüsse durchzuführen.

§ 11 Ausschüsse

Zur Unterstützung der Arbeit des Beirates können zur selbständigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben Ausschüsse gebildet werden. Das Beiratsmitglied führt im Ausschuss den Vorsitz und schlägt die Ausschussmitglieder dem Vorstand vor, die vom Vorsitzenden berufen werden. Die Besetzung der Ausschüsse ist im Nachrichtenblatt bekannt zu geben.

§ 12 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat hat neben den durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben das Gildegeschehen in seinem sportlichen und traditionellen Ablauf zu beobachten und in dieser Aufgabenstellung von sich aus Anregungen zu geben. Er kann vom Vorstand zur Beratung oder gutachtlichen Stellungnahmen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung herangezogen werden.

2. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und besteht aus fünf bewährten Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören müssen. Der Ältestenrat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden; hiervon ist der Vorstand in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, hat bei Teilnahme aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen in der Gilde keine weitere Funktion ausüben.

3. Kommt es zu Streitigkeiten zwischen der Gilde und Mitgliedern oder Mitgliedern untereinander, so hat der Beteiligte das Recht, den Ältestenrat anzurufen. Bei dessen Beratung müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Sie sollen versuchen, eine gütliche Einigung herbei zu führen.

§ 13 Schiedsgericht

1. Scheitert ein Einigungsversuch nach § 12 Abs. 3, so hat jeder der Beteiligten das Recht, das Schiedsgericht anzurufen.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Gleichzeitig ist für den gleichen Zeitraum ein Vertreter zu wählen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen in der Gilde keine weiteren Funktionen ausüben. Das Schiedsgericht wählt seinen Vorsitzenden selbst.

3. Auf Grund eines schriftlichen Antrages wird das Schiedsgericht tätig. Es ist in seiner Verhandlungsführung unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Schiedsgericht hat über Anträge zu befinden, es kann

a) einen Verweis erteilen,
b) zeitweilig die Teilnahme an Wettkämpfen ausschließen,
c) zeitweilig die Ausübung von Ehrenämtern versagen,
d) den Ausschluss des jeweiligen Mitgliedes aus der Gilde beschließen.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.

4. Für den Fall, dass ein Beteiligter vor der Entscheidung des Schiedsgerichts aus der Gilde austritt, hat das Schiedsgericht dennoch zu einer Entscheidung zu kommen. Für den Fall, dass es zu einem Ausschluss aus der Gilde kommen würde bzw. kommt, muss es die Feststellung treffen, dass das ausgetretene Mitglied nicht mehr in die Gilde aufgenommen werden darf.

5. Die Entscheidung kann mündlich ergehen, es ist jedoch der Tenor schriftlich festzuhalten.

§ 14 Kassenprüfung

1. Zur Prüfung der Kassen- und Buchführung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Kassenprüfer scheidet alljährlich aus.

2. Die Kassenprüfer haben vor dem Termin der Mitgliederversammlung die Kassenführung und die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand schriftlich und in der Mitgliederversammlung mündlich ein Bericht zu erstatten. Ferner beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes / Beirates.

Die Kassenprüfer dürfen in der Gilde keine weiteren Funktionen ausüben; Wiederwahl ist nach zehn Jahren möglich.

§ 15 Jugendgruppe

Die jugendlichen Mitglieder gehören bis zur Volljährigkeit der Jugendgruppe der Brunswiker Schützengilde von 1638 e.V. an.

Die Jugendgruppe sollte mindestens sieben Mitglieder haben. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die dieser Satzung anzupassen ist, aber nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Einer der beiden Jugendwarte vertritt die Jugendgruppe im Beirat.

§ 16 Ehrenämter

Der Vorstand, der Beirat, die Ausschüsse, das Schiedsgericht sowie der Ältestenrat üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die evtl. notwendigen Ausgaben werden erstattet.

§ 17 Protokolle

Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen und Tagungen der Organe und den Ausschüssen der Gilde sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Die Vorstands- und Beiratssitzungen sind nicht öffentlich.

§ 18 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können mit zwei Drittel Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der wesentliche Inhalt eines Antrages auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung in der Einladung bekannt gegeben werden.

2. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

§ 19 Auflösung

1. Die Auflösung der Gilde kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für einen rechtswirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder der beschlussfähigen Versammlung erforderlich.

Ist die zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so müssen zwei weitere Mitgliederversammlungen erneut jeweils fristgerecht einberufen werden. Diese sind dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Absatz 1 Satz drei gilt dann.

2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung der Gilde keinerlei eingezahlte Beiträge, Spenden und Sacheinlagen zurück.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gilde fällt das Vermögen dem gemeinnützigen „Norddeutscher Schützenbund von 1860 e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich seinem gemeinnützigen Zweck entsprechend zur Förderung des Schießsportes einschließlich Bogensport zu verwenden hat.

Die traditionellen Gegenstände wie Gildefahne, Königsstandarte, Königskette, Gildelade u.ä. sind dem Kieler Stadtmuseum zu übergeben.

4. Die Liquidation führt der Vorstand durch.

§ 20 Schlussbestimmung

Die am 25.1.1991 neu gefasste Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.02.2002 in § 3 (Gemeinnützigkeit) sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.1.2009 in § 2 (Zweck der Gilde), § 4 (Mitgliedschaft), § 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder), § 7 (Beiträge), § 9 (Mitgliederversammlung der Gilde), § 10 (Vorstand und Beirat), § 15 (Jugendgruppe), § 19 (Auflösung) und § 20 (Schlussbestimmung) sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.01.2010 in § 9 (Einberufung der Mitgliederversammlung) und § 20 (Schlussbestimmung) sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.01.2020 in § 2 (Zweck der Gilde) und § 20 (Schlussbestimmung) geändert.

Die Änderungen sind nach Eintrag beim zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) in Kraft getreten.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 27.01.2020 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.

Kiel, den 27.01.2020

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